Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseverträge, auf welche die
Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die
Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden
(nachfolgend Reisender) und dem Reiseveranstalter Pretty Cottage, handelnd durch Manuela
Dollberg, (nachfolgend Reiseveranstalter) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie
ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252
EGBGB und füllen diese aus.

1. Abschluss des Vertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die mündlich, schriftlich oder per E-Mail erfolgen kann,
bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der
Grundlage dieser Reisebedingungen, der Reiseausschreibung und aller ergänzenden
Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Reisenden vorliegen, verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den
Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der
Reiseveranstalter dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende
Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Reisende nicht
Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB
hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder
außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung
vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues
Vertragsangebot vor, an welches der Reiseveranstalter für einen Zeitraum von 10 Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn
der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine
vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende dieses innerhalb der
Bindungsfrist durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt oder die Anzahlung erklärt.
1.5 Für eine Buchung, die im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. im Internet) gebucht wird,
gilt:
1.5.1 Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der Reisende
darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
1.5.2 Mit Betätigung des Buttons bzw. der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ bietet der
Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
1.5.3 Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf
elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).
1.5.4 Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons
„zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das
Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages mit dem Reiseveranstalter entsprechend
seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Pauschalreisevertrag kommt erst durch den Zugang
der Reisebestätigung vom Reiseveranstalter beim Reisenden zu Stande, die auf einem
dauerhaften Datenträger erfolgt.
1.6 Die von dem Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über
wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten,
die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7
EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den
Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.7 Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der
gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei
Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss
besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen sind unter Berücksichtigung
der Regelung in Ziffer 4 möglich.

2. Bezahlung
2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und
angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem
Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers
in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach
Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe
von 20% zur Zahlung fällig. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt
wurde und das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aus dem in Ziffer 5.2 genannten Grund
nicht mehr ausgeübt werden kann falls im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist, 30 Tage vor
Reisebeginn fällig.
2.2 Leistet der Reisende die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises
nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur
ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine
gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches
Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit
Rücktrittskosten zu belasten.

3. Leistungs- und Preisänderung, Umbuchungen
3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor dem
Reisebeginn nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten
Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen und
Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem
dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3 Der Reisende ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer
Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer
angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der Reisende hat die Wahl auf die
Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht
oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als
angenommen. Hierüber ist der Reisende in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in
klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.
3.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der
geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist
dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.
3.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der
Erhöhung der im Gesetz genannten Kosten, wie z.B. Kerosinpreis, Devisenkosten und Steuern
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren
entsprechend wie folgt zu ändern:
3.5.1 Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom
Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
3.5.2 In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann
der Reiseveranstalter von dem Reisenden verlangen. Werden die beim Abschluss des
Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem
Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag
heraufgesetzt werden. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden in diesem Fall über die
Preiserhöhung und deren Gründe, sowie die Berechnung der Preiserhöhung unverzüglich nach
Kenntnis des Erhöhungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger klar verständlich und in
hervorgehobener Weise zu informieren. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen,
wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der durch den Veranstalter gesetzten Frist
reagiert.
3.5.3 Der Reiseveranstalter verpflichtet sich Reisepreissenkungen aus den vorgenannten
Kosten an den Reisenden nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 BGB auf dessen Verlangen
weiterzugeben. Der Reisende kann eine solche Preissenkung insbesondere dann verlangen,
wenn und soweit sich die oben genannten Kosten, die auch zu einer Preiserhöhung führen
können, nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren
Kosten für den Veranstalter geführt hat. In diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt, von dem
zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben
abzuziehen.
3.5.4 Den Nachweis, in welcher Höhe Verwaltungsaufgaben entstanden sind, hat der
Reiseveranstalter zu führen.
3.5.5 Ändert sich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Wechselkurs für die
dieser Reise zugrundeliegenden Reiseleistungen und verteuert sich dadurch die Reise für den
Reiseveranstalter, kann der Reisepreis in dem Umfang je Reiseteilnehmer erhöht werden, wie
sich die Preiserhöhungen auf den Anteil der gebuchten Kapazität auswirkt. Im Falle einer
nachträglichen Erhöhung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu
informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei
Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten. In dem ersten Fall wird der Veranstalter die an ihn geleisteten
Zahlungen unverzüglich zurückerstatten Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen
Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung.
3.5.6 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über
die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht
innerhalb der durch den Veranstalter gesetzten Frist reagiert.
3.6 Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der
Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß
Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung
kostenlos möglich.

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn
4.1 Der Reisende hat die Möglichkeit jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag
zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Dem
Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2 Bei Rücktritt vor Reisebeginn durch den Reisenden oder tritt er die Reise nicht an steht dem
Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen
und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von dem Reiseveranstalter zu vertreten
ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände
auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände
unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des Reiseveranstalters
unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle
zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich
nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten des Reiseveranstalters sowie
abzüglich dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der
Reiseleistung erwirbt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur
Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:

Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20%,
ab dem 29. Tag vor Reiseantritt 40%,
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50%,
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60%,
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 80%,
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt
bis zum Tag des Reiseantritts
oder bei Nichtantritt der Reise 90 %
des Reisepreises.

4.3 Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, die dem Reiseveranstalter zustehende
angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte
Entschädigungspauschale.
4.4 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere,
individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass
ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.
In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter
Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
4.5 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet infolge eines Rücktritts die Rückerstattung des
Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Rücktrittserklärung zu leisten.
4.6 Innerhalb einer angemessenen Frist kann der Reisende auf einem dauerhaften Datenträger
erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als 7
Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in
den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und die dadurch entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine
Erstattung von Mehrkosten nur dann fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm
tatsächlich entstanden sind. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis
darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
In diesem Fall gelten die o. g. Rücktrittsgebühren.
4.7 Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
und einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschießlich einer
Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit, Tod.

5. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
5.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
der Gast ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er
sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer
Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der
Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den
Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt,
einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
5.2 Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur nach
Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
5.2.1 Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Reiseausschreibung beziffert sowie der Zeitpunkt
angegeben, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden
spätestens die Erklärung zugegangen sein muss und in der Buchungsbestätigung wird die
Mindestteilnehmerzahl sowie die späteste Rücktrittsfrist angegeben.
5.2.2 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisende oder dem Gruppenauftraggeber als
dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht,
dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
5.2.3 Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von
seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht
durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14
Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis
zurückzuerstatten.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der
Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem
Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des
Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum
kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der
Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die
Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Aufwendungen handelt.

7. Mitwirkungspflichten des Reisenden
7.1 Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der
Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende in der Regel weder
Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB
geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem
Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter vom
Reiseveranstalter vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige
Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle vom
Reiseveranstalter in Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des
Reiseveranstalters bzw. der Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.
Der Vertreter vom Reiseveranstalter ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich
ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
7.2 Wird der Aufenthalt infolge eines Mangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art
erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach § 651 l BGB kündigen. Die
Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine vom Reisenden bestimmte
angemessene Frist hat verstreichen lassen ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt,
wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
7.3 Der Reiseveranstalter verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem
Reisenden im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten
unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch
Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und
konsularische Unterstützung, Unterstützung bei der Herstellung von
Fernkommunikationsverbindungen und Unterstützung bei der Suche nach anderen
Reisemöglichkeiten. Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.

8. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen
8.1 Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –
Verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen
Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter
können die Erstattung aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die
Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach
Aushändigung zu erstatten.
8.2 Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung on Reisegepäck
unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem
Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige
an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

9. Haftung des Reiseveranstalter
9.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind
und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder
auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn
diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter
Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so
eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der
Pauschalreise vom Reiseveranstalter sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651
c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt.
9.3 Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden
die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters
ursächlich war.

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung und Information über
Verbraucherstreitbeilegung

10.1. Vertragliche Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Reisende
gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung
auf einem dauerhaften Datenträger.
10.2. Vertragliche Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
10.3. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung
darauf hin, dass der Reiseveranstalter nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung
teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen
für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden
hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-
Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

11. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
11.1 Sollte der Reisevertrag die Beförderung mit dem Flugzeug beinhalten, wird der Reisende
bei Buchung über die Identität und den Namen des ausführenden Luftfahrtunternehmens
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen
informiert.
11.2 Sollte die Identität des Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch
nicht feststehen, so wird dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften
genannt, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen und der Reisende wird
unverzüglich informiert werden, sobald diese endgültig feststeht. Wechselt die dem Reisenden
mitgeteilte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich über den
Wechsel informieren.
11.3 Der Veranstalter muss alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der
Reisende zu schnell wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der
Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Seite abrufbar: http://air-
ban.europa.eu.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über allgemeine Bestimmungen von
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der Fristen
für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über
deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.
12.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn er mit der Besorgung
beauftragt wurde, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die Verzögerung zu vertreten.
12.3 Der Reisende ist für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und
die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften resultieren, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine
schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

13. Allgemeines
13.1 Die Reisebedingungen sind Bestandteil des Reisevertrags. Der Vertrag bleibt auch bei
rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine
Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf
den Bestand aller anderen Regelungen. Die Parteien werden eine neue, gültige Regelung
treffen, die dem Willen und Sinn der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
13.2 Auf Verträge zwischen dem Reiseveranstalter und den Reisenden findet das Recht der
Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe, dass falls der bzw. die Reisende seinen bzw.
ihren gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den
Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel
anzuwenden wäre sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen
Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender
Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

Pretty Cottage
Manuela Dollberg
Untere Weide 20
57334 Bad Laasphe
Tel. 02754 22042-10
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